Sozialpäd. Familienhilfe / Erziehungsbeistandschaft

Die Dienste „Ambulanten Erziehungshilfen“, „Ambulante Hilfen und betreutes Wohnen“ und „Ambulante und therapeutische Hilfen“ erbringen die Leistungen lt. SGB VIII

  • sozialpädagogische Familienhilfe (§§ 27 u. 31)
  • Erziehungsbeistandschaft (§§ 27 und 30, 41)

Sozialpädagogische Familienhilfe ist dann notwendig, wenn Familien ihre Alltagsorganisation schwer überblicken, Ressourcen in der Familie und im sozialen Umfeld weder aktivieren noch erstellen, wenig flexibel und produktiv mit belastenden Ereignissen umgehen können, wenn sich eine frühzeitige Entwurzelung von Kindern anbahnt, wenn der Familienzusammenhalt zu gering ist, um zu gemeinsamen Lösungen von Schwierigkeiten zu kommen. Die Dauer von Familienhilfen reicht von kurzfristigen Kriseninterventionen bis zu langfristiger Unterstützung und Begleitung.
Adressaten:

  • Familien mit gestörten Familienbeziehungen und Erziehungsschwierigkeiten
  • Familien mit Problemen bei der Bearbeitung des Alltags
  • Familien, die durch kritische Lebensereignisse in existentielle Not geraten sind(z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung, Tod eines Angehörigen)
  • Familien, denen die Herausnahme ihrer Kinder droht

Die Erziehungsbeistände werden vornehmlich dazu eingesetzt, ein Kind oder Jugendlichen individuell bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen zu unterstützen. Sie ist stets am Einzelfall orientiert und wird individuell an den Entwicklungsstand des Kindes bzw. des Jugendlichen und an die Bedingungen und Möglichkeiten seiner Familie angepaßt. Die Betreuung ist in der Regel auf die langfristige Problemlösung ausgelegt unter Erhaltung des Lebensbezuges zur Familie mit gleichzeitiger Förderung der Selbständigkeit. Der Focus der Erziehungsbeistandschaft liegt auf den Kontakten mit dem Kind unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes.
Adressaten :

  • Kinder und Jugendliche sowie ihre Eltern, die in ihrem familiären und sozialen Umfeld in schwierige krisenhafte Situationen geraten sind
  • Kinder und Jugendliche mit Auffälligkeiten in ihrem Sozialverhalten (Aggressivität, Einzelgängertum u.a.)
  • Kinder und Jugendliche, die unter familiären Spannungen leiden (divergierende Erziehungsstile, Ausfall von Erziehungspersonen)
  • Kinder und Jugendliche mit massiven Konflikten im Schul-, Ausbildungs- bzw. Arbeitsbereich, die von den Eltern nicht allein aufgefangen werden können
  • Jugendliche mit o.g. Schwierigkeiten, für die im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens eine Erziehungsbeistandschaft als Erziehungsmaßregel verhängt wurde