Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung

Adressaten sind Kinder und Jugendliche, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit und ihr Verhalten von dem für ihr Alter typischen Zustand abweicht und die daher in ihrer Teilhabe am Leben im Gemeinwesen, in der Gesellschaft durch eine seelische Behinderung beeinträchtigt sind. Auch Kinder und Jugendliche, denen eine seelische Behinderung droht, können mit dem Angebot erreicht werden. Grundlage für die Leistung einer Eingliederungshilfe ist die Feststellung eines abweichenden seelischen Zustands bzw. die Erwartung einer solchen Beeinträchtigung (durch ICD 10) durch Ärzte oder approbierte Psychotherapeuten und daraufhin das Wirksamwerden des § 35a des KJHG.

Grundsätzliches Ziel und Aufgabe ist es, eine drohende seelische Behinderung zu verhüten bzw. eine vorhandene Behinderung einschließlich deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern, so daß zumindest der Betroffene seine Gesamtsituation als verbessert empfindet. Weiterhin geht es darum, daß Einschränkungen der Erwerbstätigkeit, eventuelle Pflegebedürftigkeit vermieden, vermindert oder deren Verschlimmerung entgegengewirkt wird. Es sollen den Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Schul- Ausbildungs- und Arbeitsplatz gefunden werden. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie eine selbstbestimmte Lebensführung soll ermöglicht und erleichtert werden. Benachteiligungen aufgrund der Behinderung soll entgegengewirkt werden.

Die Hilfe kann in ambulanter ("Ambulante Hilfen und Betreutes Wohnen", "Ambulante Erziehungshilfen", "Ambulante und therapeutische Hilfen") und stationärer Form ("Schmarler Hütte", "Rostocker Mädchenhaus", "Dierkower Hütte", "Schutow Haus1") geleistet werden. Sie wird bei Notwendigkeit und Förderlichkeit ergänzt durch eine Hilfe zur Erziehung.